SATZUNG

INTERNATIONALE GESELLSCHAFT

FÜR

PHOTOGRAMMETRIE UND FERNERKUNDUNG

STATUT I - Name und Auftrag

Die Internationale Gesellschaft für Photogrammetrie und Fernerkundung (im folgenden "Gesellschaft" genannt) ist eine regierungsunabhängige internationale Organisation zur Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit, zur Förderung der Kenntnisse, der Forschung, Entwicklung, Ausbildung und Schulung in Photogrammetrie, Fernerkundung und den raumbezogenen Informationswissenschaften, ihrer Integration und Anwendungen als Beitrag zum Wohle der Menschheit und der Erhaltung der Umwelt.

STATUT II - Definitionen

Photogrammetrie und Fernerkundung ist die Kunst, Wissenschaft und Technologie zur Gewinnung zuverlässiger Informationen über die Erde und die Umwelt sowie anderer Objekte und Prozesse der physischen Welt mittels berührungsloser abbildender oder anderer Sensorsysteme durch Aufzeichnung, Messung, Analyse und Wiedergabe.

Raumbezogene Informationswissenschaft ist die Kunst, Wissenschaft und Technologie der Erlangung zuverlässiger räumlicher, spektraler und temporärer Beziehungen zwischen physikalischen Objekten und der Prozesse zur Integration mit anderen Daten für die maßstabsunabhängige Analyse, Darstellung und Repräsentation.

STATUT III – Wesen

Die Gesellschaft verfolgt ihre Ziele ohne Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität oder politischer Philosophie.

STATUT IV - Aktivitäten

Zur Erreichung ihrer Ziele entwickelt die Gesellschaft folgende Aktivitäten:

  1. Erweiterung qualitativ guter Forschung und Entwicklung und der richtigen Anwendung der entsprechenden Technologie in der Photogrammetrie, Fernerkundung und den raumbezogenen Informationswissenschaften und der Entwicklung von Standards;
  2. Initiierung und Koordination der Forschung auf dem Gebiet der Photogrammetrie, Fernerkundung und Informationswissenschaften durch die Schaffung von Technischen Kommissionen und Arbeitsgruppen, welche sich mit relevanten Aspekten der Photogrammetrie, Fernerkundung und raumbezogenen Informationswissenschaften befassen;
  3. Veranstaltung von internationalen Kongressen, Symposien und anderen Tagungen mit Vorträgen, Besprechungen, Diskussionen und, soweit angemessen, mit Tutorien, Ausstellungen, technischen Besuchen und gesellschaftlichen Veranstaltungen;

(d) Internationale Verbreitung der Forschungsergebnisse und Diskussionsbeiträge durch Publikation des Internationales Archiv für Photogrammetrie, Fernerkundung und Raumbezogene Informationswissenschaften als Bericht über Kongresse und andere wissenschaftliche Tagungen der Gesellschaft;

(e) Publikation und Verbreitung eines Journals, eines Bulletins und anderer Kommunikationsmittel, die für die Interessen der Gesellschaft und der Gemeinschaft insgesamt relevant sind;

(f) Anregung der Gründung nationaler und regionaler Gesellschaften für Photogrammetrie, Fernerkundung und räumliche Informationswissenschaften und Förderung des Austausches zwischen diesen Gesellschaften;

  1. Förderung der Interaktion zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern und der Gemeinschaft, insgesamt, einschliesslich der Veröffentlichung und des Austausches wissenschaftlicher Beiträge und Zeitschriften durch und zwischen ihren nationalen und regionalen Gesellschaften;
  2. Förderung der Anerkennung und Verleihung von Auszeichnungen, um die Leistungen von Personen oder Gruppen zu würdigen;
  3. Repräsentation der Photogrammetrie, Fernerkundung und raumbezogenen Informationswissenschaften in relevanten internationalen Foren;
  4. Förderung und Erleichterung der Ausbildung, Schulung und des Technologietransfers, der Fernerkundung und der raumbezogenen Informationswissenschaften;
  5. Förderung sonstiger entsprechender Aktivitäten zur Unterstützung der Aufgabe der Gesellschaft.

STATUT V - Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen

Die Gesellschaft arbeitet mit:

(a) internationalen und regionalen Institutionen oder Organisationen, die sich mit Photogrammetrie, Fernerkundung, Bildanalyse, raumbezogenen Informationswissenschaften, Landesvermessung, Geodäsie, Kartographie und anderen relevanten Disziplinen befassen;

(b) zwischenstaatliche Gremien der Vereinten Nationen und anderer relevanter, internationaler politischer Organisationen.

STATUT VI - Mitgliedschaft

Die Mitgliedsarten in der Gesellschaft sind:

- Ordentliche Mitglieder

- Assoziierte Mitglieder

- Regionale Mitglieder

- Fördernde Mitglieder

- Ehrenmitglieder.

1. Ordentliches Mitglied kann nur diejenige einzige über einen unabhängigen Haushalt verfügende Organisation eines Landes oder einer geographischen Region davon sein, welche die gesamte Gemeinschaft der Spezialisten der Photogrammetrie, Fernerkundung und der raumbezogenen Information im Land oder der Region vertritt.

(a) Ein Ordentliches Mitglied ist gegenüber der Gesellschaft für die Erfüllung aller Mitgliedspflichten verantwortlich, insbesondere für:

- die Teilnahme an der wissenschaftlichen Arbeit der Gesellschaft, einschliesslich der aktiven Teilnahme an Arbeitsgruppen und Kommissionen;

- die termingemäße Bezahlung der Mitgliedsbeiträge;

- die Förderung der ISPRS Aktiviäten ;

- die aktive Beteiligung an den Entscheidungen der Generalversammlung;

- die Ernennung von Korrespondenten für die Technischen Kommissionen und ihre Registrierung bei dem Generalsekretär;

- das Bemühen, eine ausgeglichene nationale Vertretung für alle Spezialisten der Photogrammetrie, Fernerkundung und räumlichen Information in seinem Land oder seiner Region zu gewährleisten;

- den Einsatz als national Verantwortlicher für die Weiterleitung der ISPRS Information an ihre Mitglieder;

- die Vorlage periodischer Berichte und Nachrichten zur Veröffentlichung im Bulletin der Gesellschaft und zur Erstellung eines Vierjahresberichtes für den Kongress;

- die Demonstration der aktiven Vertretung der gesamten Mitgliederschaft in ihrem Land oder ihrer Region;

- die Anregung der interdisziplinären Kooperation bei wissenschaftlichen und technologischen Aktivitäten und Kontaktaufnahme mit relevanten Gruppen;

- die Erstellung von Zeitschriften und ihre Registrierung bei dem Generalsekretär.

(b) In der Regel ist die Ordentliche Mitgliedsorganisation eines Landes eine nationale, förmlich konstituierte, repräsentative Gesellschaft. Falls eine solche nicht besteht, kann Ordentliches Mitglied sein:

- eine Vereinigung von Gesellschaften, von denen jede die Förderung der Photogrammetrie, Fernerkundung und der raumbezogenen Informationswissenschaften als eines ihrer Hauptziele betrachtet;

- die führende Akademie der Wissenschaften des Landes oder der nationale Forschungsrat;

- andernfalls eine andere staatliche oder nichtstaatliche Institution oder ein Zusammenschluss von solchen Institutionen, die sich mit den Wissenschaften der Photogrammetrie, Fernerkundung und räumlichen Information befassen;

(c) Unterschiedliche Kategorien von Ordentlichen Mitgliedern werden festgelegt, welche den Entwicklungsstand der Photogrammetrie, Fernerkundung und raumbezogenen Informationswissenschaften sowie die Anzahl von Spezialisten in der Organisation repräsentieren.

  1. Assoziiertes Mitglied kann eine Organisation sein, die eine Gemeinschaft von Photogrammetern, Fernerkundungsexperten und/oder Spezialisten für raumbezogene Information in einem Lande vertritt und stark daran interessiert ist, an den Aktivitäten der Gesellschaft mitzuwirken, und die nicht durch die Organisation des Landes mit ordentlicher Mitgliedschaft vertreten wird.
  2. Ein assoziiertes Mitglied ist der Gesellschaft gegenüber verantwortlich für eine sorgfältige Entlassung aller Mitgliedschaftspflichten insbesondere einschliesslich:

    - Teilnahme an der wissenschaftlichen Arbeit der Gesellschaft einschliesslich aktiver Teilnahme an den Arbeitsgruppen und Kommissionen;

    - pünktlicher Bezahlung der Beiträge des Mitgliedsabonnements;

    - Förderung der ISPRS Aktivitäten;

    - Teilnahme an den Diskussionen der Generalversammlung;

    - Einsatz als Verantwortlicher für die Verteilung der ISPRS Information an seine Mitglieder;

    - Vorlage periodischer Berichte und Nachrichten zur Veröffentlichung im Bulletin der Gesellschaft;

    - Anregung der Einführung entsprechender Kom-munikationsmittel.

  3. Regionales Mitglied kann eine multinationale Vereinigung von photogrammetrischen und/oder Fernerkundungs-Organisationen  und/oder Organisationen der raumbezogenen Informationswissenschaften sein, die zum Zweck der Verfolgung gemeinsamer Ziele, zur Förderung regionaler Zusammenarbeit, zur Durchführung regionaler Konferenzen etc. gegründet wurde.
  4. Fördernde Mitglieder tragen zur finanziellen Unterstützung der Gesellschaft bei und können Einzelpersonen, Organisationen, Institutionen oder Dienststellen sein, die Hardware, Software, Systeme und/oder Dienstleistungen auf den Gebieten der Photogrammetrie und/oder Fernerkundung und/oder der raumbezogenen Information erbringen, und/oder die in der Forschung und/oder Ausbildung und Schulung tätig sind.
  5. Ehrenmitglieder. In Anerkennung herausragender Leistungen für die ISPRS und ihre Ziele kann eine Person zum Ehrenmitglied der Gesellschaft gewählt werden.

Die Leitung und Geschäftsführung der Gesellschaft, einschliesslich der Durchführung ihres technischen und wissenschaftlichen Programms, wird von folgenden Organen wahrgenommen: dem Kongress, der Hauptversammlung, dem Vorstand, der Finanzkommission, den Technischen Kommissionen und dem Ausschuss Fördernder Mitglieder.

STATUT VIII - Amtsträger

1. Die Amtsträger der Gesellschaft sind der Präsident der Gesellschaft, die anderen Mitglieder des Vorstandes sowie die Präsidenten der Technischen Kommissionen.

2. Die Amtszeit der Amtsträger beginnt mit dem Ende des Kongresses, auf dem sie gewählt oder ernannt wurden und endet mit dem Abschluss des folgenden Kongresses.

STATUT IX - Kongress

1. Der Kongress setzt sich zusammen aus allen Spezialisten der Photogrammetrie, Fernerkundung und raumbezogenen Information, die teilnehmen.

2. Der Kongress tritt in der Regel alle vier Jahre zusammen.

3. Während eines Kongresses werden mindestens zwei Plenarsitzungen einberufen.

STATUT X - Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist die höchste Autorität der Gesellschaft für alle Beschlüsse. Sie legt die allgemeinen Grundsätze der Gesellschaft fest.

2. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten, die von den Ordentlichen Mitgliedern zu ihrer Vertretung ernannt wurden, wobei jedes Ordentliche Mitglied durch einen Delegierten vertreten wird.

3. Nur Delegierte, Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder der Finanzkommission, Ehrenmitglieder der Gesellschaft, Vertreter der Assoziierten Mitglieder und der Regionalen Mitglieder sowie zwei Berater pro Delegiertem sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen.

STATUT XI - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen:

- dem Präsidenten der Gesellschaft

- dem Kongressdirektor

- dem Ersten Vizepräsidenten

- dem Zweiten Vizepräsidenten

- dem Generalsekretär

- dem Schatzmeister.

2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft in der Zeit zwischen Sitzungen der Hauptversammlung gemäss der Satzung und der Geschäftsordnung sowie den Beschlüssen und Richtlinien der Hauptversammlung und des Kongresses.

3. Der Vorstand ist gegenüber der Hauptversammlung für die Geschäftsführung der Gesellschaft verantwortlich und leitet den Ablauf der Hauptversammlung.

4. Der Vorstand unterstützt den Präsidenten bei der Koordination und Leitung der Aktivitäten der Technischen Kommissionen.

5. In der Zeit zwischen Sitzungen der Hauptversammlung kann sich der Vorstand schriftlich oder auf anderem Wege mit den Mitgliedern beraten.

6. Die Aufgaben und Pflichten der Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung festgelegt.

STATUT XII - Sitz

Der Sitz der Gesellschaft wird vom Vorstand bestimmt.

STATUT XIII - Technische Kommissionen

1. Die wissenschaftliche Arbeit der Gesellschaft liegt in der Verantwortung ihrer Technischen Kommissionen und wird geleitet durch Beschlüsse, die von der Hauptversammlung bestätigt wurden.

2. Die Verantwortung für die Arbeit jeder Technischen Kommission im Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Kongressen wird von der Hauptversammlung einem der Ordentlichen Mitglieder oder einer Anzahl von Mitgliedern, welche sich zur Zusammenarbeit verpflichtet haben, übertragen.

3. Die Arbeit jeder Kommission wird vom Kommissionsbüro geleitet. Es besteht aus:

- dem Kommissionspräsidenten

- dem/den Kommissionsekretär/en

- den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen

- den Berichterstattern der Kommissionen.

STATUT XIV - Finanzkommission

1. Bei jedem Kongress wählt die Hauptversammlung eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Mitglieder einer Finanzkommission.

2. Die Rolle der Finanzkommission ist beratend. Sie prüft alle Ausgaben der Gesellschaft und schlägt der Hauptversammlung allgemeine Richtlinien für die Finanzpolitik der Gesellschaft im Hinblick auf ihre wissenschaftlichen Aufgaben vor.

3. Zwischen den Kongressen berichtet die Finanzkommission jährlich mindestens einmal über den Generalsekretär direkt an den Vorstand, nachdem die jährliche Bilanz vorbereitet und geprüft wurde. Sie nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Hauptversammlung teil.

STATUT XV - Finanzen

  1. Jedes Ordentliche Mitglied und jedes Assoziierte Mitglied bezahlt jährlich die seiner Kategorie entsprechenden Gebühr. Die Höhe des Beitrags für jede Kategorie wird von der Hauptversammlung festgelegt und kann durch sie nur auf einer der ordentlichen Sitzungen während eines Kongresses geändert werden.

  1. Regionale Mitglieder und fördernde Mitglieder zahlen eine jährliche Mitgliedsgebühr, die durch den Vorstand festgelegt wird.

STATUT XVI - Abstimmung

1. In Vollversammlungen des Kongresses werden Beschlüsse durch Handzeichen und mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

2. Die Abstimmung in der Hauptversammlung geschieht folgendermassen:

(a) Nur Delegierte haben Stimmrecht.

(b) Kein Delegierter kann ein anderes als das eigene Ordentliche Mitglied vertreten oder das Stimmrecht ausüben.

(c) Stellvertretende Stimmabgabe ist nicht gestattet.

(d) Auf Vorschlag des Präsidenten oder eines Delegierten wird die Abstimmung geheim durchgeführt.

(e) Jeder Delegierte verfügt über die der Mitgliedskategorie seines Landes entsprechende Anzahl von Stimmen.

(f) Die Annahme von Beschlüssen über die Aufnahme neuer Ordentlicher Mitglieder, Assoziierter Mitglieder oder Regionaler Mitglieder, die Aufhebung der Mitgliedschaft, Änderungen der Satzung oder der Geschäftsordnung, die Auflösung der Gesellschaft oder ihr Zusammenschluss mit einer anderen internationalen Organisation erfordern mindestens eine dem Beschluss zustimmende Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über alle anderen Angelegenheiten werden durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(g) Assoziierte Mitglieder und Regionale Mitglieder haben in der Hauptversammlung einen Beobachterstatus ohne Stimmrecht, aber mit vollem Diskussionsrecht.

3. Briefwahl ist nur in Ausnahmefällen statthaft. Dieses Verfahren soll nur angewendet werden, wenn es der Vorstand für erforderlich hält, eine Entscheidung zu treffen, ohne eine Sitzung der Hauptversammlung abzuwarten.

STATUT XVII - Bestimmungen und Richtlinien

Der Vorstand ist befugt, vorläufige Bestimmungen und Richtlinien in Übergangssituationen zu erlassen, die bis zu einer Behandlung auf dem nächsten Kongress gültig sind.

STATUT XVIII - Sprachen

1. Die offiziellen Sprachen der Gesellschaft sind Englisch, Französisch und Deutsch.

2. Der englische Text der vorliegenden Satzung und der Geschäftsordnung wird als die verbindliche Version betrachtet.

STATUT XIX - Auflösung und Zusammenschluss

Nur die Hauptversammlung kann einen Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft oder den Zusammenschluss mit einer anderen internationalen Organisation fassen. Eine ausserordentliche Sitzung muss eigens zu diesem alleinigen Zweck einberufen werden. Für eine derartige ausserordentliche Sitzung müssen alle Ordentlichen Mitglieder schriftlich drei Kalendermonate im voraus mit der Aufforderung, Delegierte zu entsenden, eingeladen werden.

STATUT XX - Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung

1. Nur die Hauptversammlung ist berechtigt, Satzung und Geschäftsordnung zu ändern.

2. Die Satzung kann unter folgenden Bedingungen geändert werden:

(a) Ein Änderungsvorschlag muss von einem Ordentlichen Mitglied schriftlich formuliert und dem Generalsekretär mindestens 10 Monate vor dem festgelegten Zeitpunkt der Sitzung der Hauptversammlung, auf der darüber beraten werden soll, zugeleitet werden. Ein derartiger Änderungsvorschlag muss von mindestens einem weiteren Ordentlichen Mitglied unterstützt werden.

(b) Änderungsvorschläge können vom Vorstand oder einem vom Vorstand ernannten Ausschuss formuliert werden. In diesem Fall müssen die Änderungsvorschläge nicht von einem Ordentlichen Mitglied unterstützt werden.

(c) Der Generalsekretär informiert mindestens sechs Monate vor dem für die Hauptversammlung festgelegten Termin alle Ordentlichen Mitgliedern über die Änderungsvorschläge.

3. Die Geschäftsordnung kann unter folgenden Bedingungen geändert werden:

(a) Den Delegierten muss vor der Diskussion der Änderungsvorschläge für die Geschäftsordnung mindestens 48 Stunden Zeit gegeben werden.

  1. Ein Punkt der Geschäftsordnung, welcher der Satzung widerspricht, ist ungültig.

__________________________________________________________________________________________________

Ursprüngliche Satzung angenommen von der Hauptversammlung des 11. Kongresses, Juli 1968, in Lausanne, Schweiz.

Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 12. Kongresses, August 1972, in Ottawa, Kanada.

Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 14. Kongresses, Juli 1980, in Hamburg, Bundesrepublik Deutschland.

Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 15. Kongresses, Juni 1984, in Rio de Janeiro, Brasilien.

Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 16. Kongresses, Juli 1988, in Kyoto, Japan.

Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 18. Kongresses, Juli 1996, in Wien, Österreich.

Satzung geändert durch die Hauptversammlung des 19. Kongresses, Juli 2000, in Amsterdam, Niederlande.

Präsident: Generalsekretär: Lawrence W. Fritz (1996-2000)

Generalsekretär: John C. Trinder (1996-2000)

(Übersetzung aus dem Englischen: F. K. List; 1/1993, J. Albertz, 1/1997, K.U. Komp, 1/2001)

 

 

 

 

GESCHÄFTSORDNUNG

INTERNATIONALE GESELLSCHAFT

FÜR

PHOTOGRAMMETRIE UND FERNERKUNDUNG

PUNKT I - Name und Auftrag

Der Kurztitel der Internationalen Gesellschaft für Photogrammetrie und Fernerkundung ist ISPRS mit dem Wahlspruch „Information durch Bilddaten". Diese Initialen und der Wahlspruch werden in allen offiziellen Sprachen der Gesellschaft verwendet sowie auf Flaggen, Logos, dem Briefkopf usw. der Gesellschaft und ihrer Unterorganisationen.

PUNKT II – Definition

1. Das wissenschaftliche Interesse der Gesellschaft umfasst Photogrammetrie, Fernerkundung und raumbezogene Informationswissenschaften und verwandte Disziplinen einschliesslich deren Anwendungen in Kartographie, Geodäsie, Vermessungswesen, Naturwissenschaften, Geowissenschaften und Ingenieurwissenschaften sowie Umweltbeobachtung und Umweltschutz. Weitere Anwendungen schliessen Industriellen Entwurf und Produktion, Architektur und Denkmalpflege, Medizin und andere Gebiete ein.

2. Für Wahlämter ist die Nationalität jene des ordentlichen Mitglieds, das den Kandidaten nominiert, und der Kandidat soll, zum Zeitpunkt der Wahl, ständiger Einwohner des Staates des ordentlichen Mitglieds sein.

PUNKT III - Wesen

Die Gesellschaft bekennt sich zu der von der 8. Hauptversammlung des Internationalen Wissenschaftsrates (ICSU) 1958 beschlossenen Erklärung zur Nichtdiskriminierung in Bezug auf Politik, Nationalität, Religion, Rasse oder Geschlecht.

PUNKT IV - Aktivitäten

Zusätzlich zu den im Statut IV genannten Aktivitäten kann die Gesellschaft alle weiteren Tätigkeiten ausführen, die den Zielen der Gesellschaft entsprechen oder diese fördern, vorausgesetzt, dass diese Aktivitäten der Satzung oder der Geschäftsordnung der Gesellschaft, den Gesetzen des jeweiligen Landes oder den allgemeinen Grundsätzen, zu denen sich die Gesellschaft bekennt, nicht widersprechen.

PUNKT V - Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen

Im Rahmen ihrer Politik der Zusammenarbeit unterstützt die Gesellschaft die Stärkung derjenigen internationalen Gesellschaften, die sich dem gemeinsamen Berufsfeld Photogrammetrie, Fernerkundung, Raumbezogene Informationswissenschaften, Kartographie, Geodäsie und Vermessungswesen widmen sowie die Verbindung zu anderen diesbezüglichen internationalen Organisationen.

PUNKT VI - Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder

(a) Eine Bewerbung um Ordentliche Mitgliedschaft der Gesellschaft ist an den Generalsekretär zu richten und muss von einer Beschreibung der Aktivitäten in Photogrammetrie, Fernerkundung und der raumbezogenen Informationswissenschaft in dem entsprechenden Land oder der Unterregion, die über einen unabhängigen Haushalt verfügt sowie der Art der sich bewerbenden Organisation, unter Einschluss insbesondere der Satzung, der Ziele, ihrer Bedeutung im Land, Beziehungen zu anderen Organisationen, die sich mit der Photogrammetrie, Fernerkundung und den raumbezogenen Informationswissenschaften befassen, und ihrer Verwaltungs- und Finanzstruktur begleitet sein.

(b) Die Bewerbung muss die gewünschte Mitgliedskategorie enthalten. Die gewählte Kategorie soll in etwa der Anzahl von Photogrammetern und/oder Fernerkundungsspezialisten und/oder Spezialisten der raumbezogenen Information, die der Bewerber vertritt und der Bedeutung der Photogrammetrie, Fernerkundung und raumbezogenen Informationswissenschaften in dem betreffenden Land entsprechen. Die nachstehende Tabelle weist auf die Kategorie hin, in die ein Ordentliches Mitglied einzustufen ist.

Anzahl der aktiven

Spezialisten

Kategorie

unter

26

1

26

bis

50

2

51

bis

150

3

151

bis

250

4

251

bis

400

5

401

bis

600

6

601

bis

800

7

über

800

8

(c) Der Vorstand prüft jede eingegangene Bewerbung; sofern er die vorgeschlagene Kategorie für unangemessen hält, reicht der Generalsekretär die Bewerbung zurück. Der Generalsekretär berichtet allen Mitgliedern über jede Bewerbung und informiert sie über die Stellungnahme des Vorstandes.

(d) Die Aufnahme eines Ordentlichen Mitglieds wird durch Abstimmung in der Hauptversammlung beschlossen, oder, mit Billigung des Vorstandes, durch schriftliche Abstimmung. Der Generalsekretär teilt das Ergebnis der Abstimmung allen Mitgliedern sowie der Organisation mit, die sich beworben hat.

(e) Ein Ordentliches Mitglied kann seine Kategorie jederzeit erhöhen; es kann sie jedoch nicht ohne vorherige Zustimmung der Hauptversammlung herabsetzen.

(f) Die Erhaltung seines Status als Ordentliches Mitglied erfordert die Erfüllung der in den Statuten ausgewiesenen Verpflichtungen.

(g) Die Aufhebung einer Ordentlichen Mitgliedschaft kann durch die Hauptversammlung ausgesprochen werden:

- im Falle offenkundiger Zuwiderhandlungen gegen die Interessen und Ziele der Gesellschaft;

- im Falle wiederholten Zahlungsverzuges, trotz erfolgter Mahnung durch den Schatzmeister mindestens sechs Monate vor dem Zusam-mentreten der Hauptversammlung.

(h) Ein Ordentliches Mitglied kann seinen Austritt aus der Gesellschaft durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär erklären. Der Vorstand nimmt von der Erklärung Kenntnis und informiert alle Mitglieder so schnell wie möglich.

(i) Wenn ein Ordentliches Mitglied die Gesellschaft verlässt, sei es durch Austritt oder Ausschluss, verliert es alle Rechte innerhalb der Gesellschaft.

2. Assoziierte Mitglieder

  1. Eine Bewerbung als Assoziiertes Mitglied der Gesellschaft ist an den Generalsekretär zu richten und muß von einer Beschreibung der Aktivitäten der Photogrammetrie, Fernerkundung und raumbezogenen Informationswissensschaft in dem entsprechenden Land, der Art der sich bewerbenden Organisation einschliesslich der Satzung, der Ziele, ihrer Bedeutung im Land, Beziehungen zu anderen Organisationen, die sich mit Photogrammetrie und/oder Fernerkundung und /oder raumbezogenen Informationswissenschaften befassen, sowie ihrer Verwaltungs- und Finanzstruktur begleitet sein.
  2. Die Bewerbung weist die Kategorie, in der die assoziierte Mitgliedschaft angestrebt wird, aus. Die gewählte Kategorie sollte weitgehend bezogen sein auf die Anzahl der Photogrammeter und/oder Spezialisten für Fernerkundung und/oder raumbezogenen Information, die der Bewerber vertritt, und auf die Anwendung der Photogrammetrie, Fernerkundung und räumlichen Informationswissenschaften in dem betreffenden Land. Die unten dargestellte Tabelle weist auf die Kategorie hin, zu der ein Assoziiertes Mitglied gehört.
  3. Anzahl der aktiven

    Spezialisten

    Kategorie

    unter

    51

    1

    51

    bis

    250

    2

    251

    bis

    600

    3

    über

    600

    4

  4. Der Vorstand prüft jede eingegangene Bewerbung und stimmt sich mit dem Ordentlichen Mitglied des Landes ab, und der Generalsekretär berichtet allen Mitgliedern über jede Bewerbung und informiert sie über die Stellungnahme des Vorstandes.
  5. Die Aufnahme eines Assoziierten Mitgliedes wird durch Abstimmung in der Hauptversammlung beschlossen, oder, mit Billigung des Vorstandes, durch schriftliche Abstimmung. Der Generalsekretär teilt das Ergebnis der Abtimmung allen Mitgliedern sowie der Organisation mit, die sich beworben hat.
  6. Die Mitgliedschaft eines Assoziierten Mitglieds kann in die eines Ordentlichen Mitglieds umgewandelt werden:

- jederzeit, sofern es sich mit einem Mitglied seines Landes vereinigt oder mit ihm zusammenarbeitet, oder

- durch Wahl der Hauptversammlung nach Rücksprache des Vorstandes mit dem Ordentlichen Mitglied und durch Demonstration, aktiverer Beteiligung, sowie entsprechender Dokumentation, in den Untersuchungsgebieten der ISPRS und größerer Vertretung der gesamten Gemeinschaft der Spezialisten im Land als das gegenwärtige Ordentliche Mitglied. Die neue Kategorie wird gemäss Punkt VI.1 (b) bestimmt.

(f) Die Aufhebung einer Assoziierten Mitgliedschaft kann durch die Hauptversammlung ausgesprochen werden:

- im Falle offenkundiger Zuwiderhandlungen gegen die Interessen und Ziele der Gesellschaft;

- im Falle wiederholten Zahlungsverzugs trotz erfolgter Mahnung durch den Schatzmeister an das Assoziierte Mitglied mindestens sechs Monate vor dem Zusammentreten der Hauptversammlung.

(g) Ein Assoziiertes Mitglied kann seinen Austritt aus der Gesellschaft durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär erklären. Der Vorstand nimmt von der Erklärung Kenntnis und informiert alle Mitglieder so schnell wie möglich.

3. Regionale Mitglieder

(a) Eine Bewerbung als Regionales Mitglied muss an den Generalsekretär gerichtet werden und eine umfassende Darstellung der zusammengeschlossenen Organisationen, der Satzung des Regionalen Mitgliedes und die Namen der derzeitigen Amtsträger enthalten.

(b) Der Vorstand versichert sich, dass die Satzung des Regionalen Mitgliedes der Satzung und der Geschäftsordnung der Gesellschaft entspricht. Der Generalsekretär berichtet allen Mitgliedern über jede Bewerbung und informiert sie über die Stellungnahme des Vorstandes.

(c) Die Aufnahme Regionaler Mitglieder wird durch Abstimmung von der Hauptversammlung beschlossen, oder, mit Billigung des Vorstandes, durch schriftliche Wahl.

(d) Die Aufhebung einer Regionalen Mitgliedschaft kann durch die Hauptversammlung beschlossen werden:

- im Falle offenkundiger Zuwiderhandlungen gegen die Interessen und Ziele der Gesellschaft;

- im Falle wiederholten Zahlungsverzuges trotz erfolgter Mahnung an das Regionale Mitglied durch den Schatzmeister mindestens sechs Monate vor dem Zusammentreten der Hauptversammlung.

4. Fördernde Mitglieder

(a) Eine Bewerbung als Förderndes Mitglied muss schriftlich an den Generalsekretär gerichtet werden und eine umfassende Darstellung der Rolle des Bewerbers auf den Gebieten Photogrammetrie und/oder Fernerkundung und/oder raumbezogene Information enthalten.

(b) Der Vorstand prüft jede Bewerbung und trifft die endgültige Entscheidung über die Aufnahme des Bewerbers.

(c) Fördernde Mitglieder können einen Ausschuss berufen, der die Aussteller bei der Planung und Durchführung wissenschaftlicher und technischer Ausstellungen vertritt, welche von der Gesellschaft gefördert werden. Die Empfehlungen der Fördernden Mitglieder richten sich in beratender Weise an den Kongressdirektor.

(d) Der Kongressleiter der Gesellschaft beruft mindestens einmal während jedes Kongresses eine Sitzung der Fördernden Mitglieder ein.

(e) Der Vorstand hat das Recht, die Aufhebung der Fördernden Mitgliedschaft zu beenden:

- im Falle offenkundiger Zuwiderhandlung gegen die Interessen und Ziele der Gesellschaft;

- im Falle wiederholten Zahlungsverzuges der Mitgliedsbeiträge.

5. Ehrenmitglieder

(a) Ehrenmitglieder werden durch einen Ausschuss nominiert, dessen Vorsitz das jüngste Ehrenmitglied der Gesellschaft führt und das sich aus Mitgliedern des gegenwärtigen und drei vergangener Vorstände zusammensetzt und durch den Kongress gewählt wird.

(b) Die Anzahl lebender Ehrenmitglieder darf zu keiner Zeit mehr als sieben betragen.

(c) Ehrenmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen der Gesellschaft und ihrer Organe teilzunehmen, mit Ausnahme der Vorstandssitzungen. Bei Veranstaltungen, die von der Gesellschaft gefördert werden, sind sie von der Teilnahmegebühr befreit.

PUNKT VII - Organisation und Verwaltung

Ausschüsse können vom Vorstand berufen werden, um sich zu speziellen Themen zu äussern oder Angelegenheiten in Unterstützung des Vorstandes zu erledigen. Ein Ausschuss besteht aus einem/einer vom Präsidenten ernannten Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die der/die Vorsitzende mit Zustimmung des Präsidenten auswählt. Es wird Wert auf internationale Zusammensetzung der Ausschüsse gelegt. Ein Ausschuss wird eingerichtet, wenn die Aufgabenbereiche für den Ausschuss durch den Vorstand genehmigt wurden. Die Amtszeit eines Ad-Hoc-Ausschusses fällt mit der Zeit zwischen zwei Kongressen zusammen. Die Amtszeit eines Ständigen Ausschusses ist unbegrenzt und kann nur zum Schluss eines Zeitraums zwischen zwei Kongressen mit Zustimmung des Vorstandes aufgelöst werden. Der/die Vorsitzende legt zu jeder ordentlichen Sitzung der Hauptversammlung einen Bericht vor.

PUNKT VIII - Amtsträger

1. Der Präsident der Gesellschaft, der Zweite Vizepräsident, der Generalsekretär und der Schatzmeister werden von der Hauptversammlung gewählt. Ordentliche Mitglieder können Nominierungsvorschläge für Vorstandsmitglieder spätestens vier Monate vor dem Zusammentreten der Hauptversammlung während des Kongresses an den Generalsekretär einreichen. Der Vorstand berät über die Empfehlungen und unterbreitet der Hauptversammlung die Nominierungsvorschläge.

2. Im Hinblick auf Kontinuität wird der ausscheidende Präsident ohne besondere Wahl als kommender Erster Vizepräsident ernannt. Sollte er/sie das Amt ablehnen, so wird es nacheinander in der folgenden Reihenfolge angetragen:

Sollten all diese Personen das Amt ablehnen, wird es durch Wahl von der Hauptversammlung besetzt.

3. Der Kongressdirektor wird durch das Ordentliche Mitglied vorgeschlagen, welches den Kongress organisiert, und von der Hauptversammlung bestätigt.

4. Der Erste Vizepräsident, der ohne Wahl für dieses Amt ernannt wurde, und der Kongressdirektor können von beliebiger Nationalität sein. Die übrigen Vorstandsmitglieder müssen von jeweils unterschiedlicher Nationalität sein.

5. Niemand darf das Amt des Präsidenten für zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden besetzen. Wer das Amt des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten nacheinander in dieser Reihenfolge innehatte, kann nicht für eine weitere anschliessende Amtszeit zum Präsidenten gewählt werden. Davon abgesehen ist die Wählbarkeit zum Präsidenten nicht durch ein anderes Amt in der Gesellschaft eingeschränkt, welches er/sie innehatte oder hat.

6. Nicht mehr als drei Vorstandsmitglieder sollen von einer zur nächsten Periode zwischen den Kongressen im Amt verbleiben. Ein ausscheidendes, gewähltes Vorstandsmitglied kann nicht in ein Amt im neuen Vorstand gewählt werden ausser zum Präsidenten der Gesellschaft oder zum Generalsekretär. Nach Ablauf einer Kongressperiode ist es wieder in den Vorstand wählbar.

7. Der Vorstand schliesst durch Zuwahl alle Lücken, welche durch Tod oder andauernde Krankheit eines seiner Mitglieder entstehen, mit Ausnahme des Präsidentenamtes. Wenn der Posten des Schatzmeisters durch Zuwahl besetzt wird, so befragt der Vorstand erst alle Ordentlichen Mitglieder, schriftlich oder auf andere Weise, und berücksichtigt die eingegangenen Meinungsäusserungen.

8. Kein Vorstandsmitglied kann Mitglied der Finanzkommission sein.

9. Die Präsidenten der Technischen Kommissionen werden von den Ordentlichen Mitgliedern nominiert, die Verantwortung für eine Technische Kommission übernehmen wollen. Die Hauptversammlung, die das für eine Kommission verantwortliche Mitglied wählt, bestätigt den Kommissionspräsidenten. Falls notwendig kann ein Kommissionspräsident durch den Vorstand bestätigt werden.

PUNKT IX - Kongress

1. Der Kongressort wird von der Hauptversammlung unter den von den Ordentlichen Mitgliedern eingereichten Vorschlägen ausgewählt. Diese Vorschläge enthalten den Zeitpunkt, die örtlichen Gegebenheiten, eine vorläufige Finanzplanung und den Namen des vorgesehenen Kongressdirektors.

2. Das Ordentliche Mitglied, welches den Kongress organisiert, unterzeichnet einen Vertrag mit der Gesellschaft und ist für die Gewährleistung seiner angemessenen Durchführung verantwortlich. Das Ordentliche Mitglied sorgt für die notwendige finanzielle Absicherung. Das Ordentliche Mitglied ist verantwortlich für die Finanzierung des Kongresses, einschliesslich der Vorbereitung und Publikation des kongressbezogenen Internationales Archiv für Photogrammetrie, Fernerkundung und raumbezogene Informationwissenschaften. Hierzu wird es von den Technischen Kommissionen und vom Vorstand unterstützt.

3. Die Kongressaktivitäten werden von einem Kongressausschuss vorbereitet und durchgeführt und den Vorsitz führt der Kongressdirektor. Alle anderen Mitglieder des Kongressausschusses werden von dem Ordentlichen Mitglied ernannt, das den Kongress ausrichtet. Der Kongressausschuss ist für die verwaltungstechnische und finanzielle Durchführung des Kongresses verantwortlich.

4. An den Kongressaktivitäten können sich lediglich folgende Personengruppen beteiligen:

(a) Personen, die einer Mitgliederorganisation angehören und die Kongressgebühr bezahlt haben;

(b) Ehrenmitglieder der Gesellschaft;

(c) Personen, die vom Präsidenten aufgrund ihrer persönlichen Stellung oder als Vertreter anderer wissenschaftlicher Organisationen eigens eingeladen wurden. Sie sind von der Entrichtung der Kongressgebühr befreit;

(d) Personen, die die allgemeine Einladung erhalten und die Kongressgebühr bezahlt haben.

5. Der durch die Vollversammlung vertretene Kongress

(a) prüft die Entscheidungen der Hauptversammlung;

(b) nimmt an der Verleihung der Medaillen und anderer Auszeichnungen der Gesellschaft teil;

(c) wählt die Ehrenmitglieder der Gesellschaft.

6. Die Technischen Kommissionen treffen sich während des Kongresses zum Zwecke:

(a) von Berichten der Präsidenten über Aktivitäten der Kommissionen während des Zeitraums zwischen den Kongressen;

(b) von Vorträgen, Tutorien und/oder Postersitzungen in vorbereiteten Technischen Sitzungen über Themen, die vom Kommissionspräsidenten und dem Vorstand festgelegt wurden;

(c) der Formulierung von Resolutionen.

PUNKT X - Hauptversammlung

1. Der Präsident beruft die Hauptversammlung zu einer oder mehreren Sitzungen während jedes Kongresses ein.

2. Im Zeitraum zwischen den Kongressen kann der Präsident die Hauptversammlung zu ausserordentlichen Sitzung einberufen, um einen von mindestens zwei Ordentlichen Mitgliedern unterstützten Antrag zu behandeln. Der fragliche Beschlußantrag muss allen ordentlichen Mitgliedern, Assoziierten Mitgliedern und Regionalen Mitgliedern mindestens drei Kalendermonate vor der Sitzung schriftlich bekanntgegeben werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens der Mitglieder beruft der Präsident eine ausserordentliche Sitzung ein.

3. Vor jedem Kongress und vor jeder ausserordentlichen Sitzung der Hauptversammlung bestellt jedes Ordentliche Mitglied einen Delegierten zur Vertretung in der Hauptversammlung. Solche Bestellungen haben nur vorübergehenden Charakter und gelten nur für die Dauer des Kongresses oder der ausserordentlichen Sitzung. Ein Vorstandsmitglied kann nicht zum Delegierten ernannt werden. Assoziierte Mitglieder und Regionale Mitglieder können Vertreter für die Hauptversammlung benennen.

4. Jeder für die Hauptversammlung stimmberechtigte Delegierte eines Ordentlichen Mitgliedes muß nach Ankunft auf dem Kongress oder der ausserordentlichen Sitzung dem Generalsekretär seine Vollmacht vorweisen. Der Generalsekretär erstellt eine Liste der Ordentlichen Mitglieder, ihrer Delegierten und ihrer beiden Berater, ihrer Stimmrechte sowie ihrer bezahlten oder unbezahlten Beiträge und berichtet dem Präsidenten darüber in schriftlicher Form. Jeder Vertreter eines Assoziierten Mitgliedes oder eines Regionalen Mitgliedes weist seine Vollmacht nach Ankunft auf dem Kongress oder der ausserordentlichen Sitzung vor. Der Generalsekretär erstellt eine Liste der Assoziierten Mitglieder und der Regionalen Mitglieder und ihrer Vertreter, ihrer bezahlten oder unbezahlten Beiträge und berichtet dem Präsidenten darüber in schriftlicher Form.

5. Jeder Delegierte kann in der Hauptversammlung von höchstens zwei Beratern begleitet werden. Nur die Delegierten haben Stimmrecht. Ein Berater darf nur nach Aufforderung durch den eigenen Delegierten und mit Erlaubnis des Präsidenten das Wort ergreifen. Falls der bestellte Delegierte aus irgendeinem Grund sein Amt nicht wahrnehmen kann, kann einer der Berater ihn mit Einwilligung des Präsidenten vertreten.

6. Ein Ordentliches Mitglied, das seine Beiträge bis einschliesslich des Jahres vor der Sitzung der Hauptversammlung nicht bezahlt hat, geniesst kein Stimmrecht in der Hauptversammlung.

7. Die Hauptversammlung:

(a) überprüft die Durchführung der von der Hauptversammlung und vom Kongress beschlossenen Richtlinien;

(b) überprüft die vom Vorstand seit dem letzten Kongress gefassten Beschlüsse;

(c) behandelt die Berichte und Vorschläge des Vorstands und der Finanzkommission und der Ausschüsse;

(d) legt die Leitlinien für den neuen Vorstand fest;

(e) entscheidet über die Aufnahme neuer Ordentlicher Mitglieder, Assoziierter Mitglieder und Regionaler Mitglieder;

(f) entscheidet über den Ausschluss Ordentlicher Mitglieder, Assoziierter Mitglieder oder Regionaler Mitglieder;

(g) entscheidet über die Einordnung eines Ordentlichen Mitgliedes und/oder eines Assoziierten Mitgliedes in eine andere Mitgliedskategorie;

(h) setzt die Höhe der Beitragseinheiten fest;

(i) wählt den Präsidenten, die wählbaren Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder der Finanzkommission;

(j) bestimmt das Ordentliche Mitglied, welches den nächsten Kongress ausrichtet;

(k) bestätigt den Kongressdirektor;

(l) bestimmt die Ordentlichen Mitglieder und bestätigt die Kommissionspräsidenten, die während der folgenden vier Jahre für die Technischen Kommissionen verantwortlich sein werden;

(m) ändert die Satzung und die Geschäftsordnung;

  1. billigt die Resolutionen der Technischen Kommissionen, Mitglieder und Ausschüsse;
  2. ratifiziert Urkunden über Übereinkommen und ähnliche formale Vereinbarungen mit internationalen Organisationen;
  3. ratifiziert Auszeichnungen, Geschenke und Nachlässe, die der Gesellschaft zur Verfügung gestellt werden.

8. Sämtliche auf der Hauptversammlung zur Diskussion stehenden Punkte müssen in einer vorläufigen Tagesordnung enthalten sein, die im voraus an alle Mitglieder verschickt wird. Ein Tagesordnungspunkt oder eine Kandidatur, die nicht in der Tagesordnung der Hauptversammlung enthalten ist, kann von der Hauptversammlung nur behandelt werden, wenn die Angelegenheit auf Beschluss des Vorstandes über den Generalsekretär mindestens 24 Stunden vor der Sitzung den Delegierten zur Kenntnis gebracht wurde und wenn die Hauptversammlung über die Behandlung dieses Punktes zuerst positiv abgestimmt hat.

PUNKT XI - Vorstand

1. Der Vorstand verfolgt stets die allgemeinen Ziele der Gesellschaft und hält die Gesellschaft im Zustand kontinuierlicher wissenschaftlicher Aktivität.

2. Mindestens einmal im Kalenderjahr wird eine Vorstandssitzung abgehalten. Von allen Vorstandsmitgliedern wird erwartet, dass sie an diesen Sitzungen vollständig teilnehmen und eine Vertretung durch Stellvertreter vermeiden.

3. Der Vorstand kann Richtlinien, Leitlinien und Anweisungen erlassen, die zur Erfüllung der von der Hauptversammlung beschlossenen Direktiven erforderlich sind.

4. Unter besonderen Umständen kann der Vorstand ohne Zustimmung der Hauptversammlung handeln; solche Handlungen behalten bis zur Behandlung durch die nächste Hauptversammlung Gültigkeit. Jedoch alle Fragen bezüglich des Ausschlusses eines Ordentlichen Mitgliedes, Assozierten Mitgliedes oder Regionalen Mitgliedes, Herabsetzung der Kategorie eines Mitgliedes, Höhe der Beitragseinheit, Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung, Auflösung der Gesellschaft oder Zusammenschluß mit einer anderen internationalen Organisation müssen an die Hauptversammlung verwiesen werden und Entscheidungen darüber dürfen nur von der Hauptversammlung getroffen werden.

5. Der Präsident der Gesellschaft:

(a) beruft die Vollversammlung des Kongresses, die Hauptversammlung und die Vorstandssitzungen ein und leitet sie; er/sie kann jedoch den Kongressdirektor dazu delegieren, den Vorsitz bei Vollversammlungen des Kongresses zu übernehmen;

(b) koordiniert die Aktivitäten der Technischen Kommissionen und der Arbeitsgruppen im Sinne der Beschlüsse und Absichten der Hauptversammlung und des Kongresses;

(c) vertritt die Gesellschaft in ihren Beziehungen zu nationalen und internationalen Institutionen und Organisationen, deren Tätigkeit von Interesse für die Gesellschaft ist;

(d) arbeitet mit anderen internationalen Gesellschaften zusammen, die sich mit Photogrammetrie, Fernerkundung, der raumbezogenen Informationswissenschaft, Kartographie, Geodäsie, Vermessungswesen und anderen ähnlichen Disziplinen befassen;

(e) teilt den Mitgliedern mit:

- spätestens zwölf Monate vor dem Kongress den Zeitpunkt und den Ort des nächsten Kongresses;

- spätestens drei Monate vor dem Kongress die Tagesordnung für die Hauptversammlung mit Erläuterungen über Zweck und Bedeutung der Tagesordnungspunkte, insbesondere solcher Punkte, die die Aufnahme oder den Ausschluß eines Ordentlichen Mitgliedes, Assoziierten Mitgliedes oder Regionalen Mitgliedes, Änderungen der Beitragseinheit und Änderungen der Satzung betreffen;

- spätestens einen Monat vor dem Kongress die Namen derjenigen Ordentlichen Mitglieder, die sich bereit erklärt haben, den nächsten Kongress zu organisieren;

- spätestens einen Monat vor dem Kongress die Namen derjenigen Ordentlichen Mitglieder, die die jeweiligen Technischen Kommissionen übernehmen wollen sowie die Namen der vorgeschlagenen Kommissionspräsidenten;

(f) informiert die Mitglieder schriftlich über die Entscheidungen, die auf ausserordentlichen Sitzungen der Hauptversammlung getroffen wurden.

6. Der Kongressdirektor:

(a) ist Vorsitzende(r) des Kongressausschusses;

(b) vertritt das für den Kongress verantwortliche Ordentliche Mitglied in allen Fragen der Kongressorganisation;

(c) korrespondiert mit Ordentlichen Mitgliedern, Assoziierten Mitgliedern, Regionalen Mitgliedern, Technischen Kommissionen, Arbeitsgruppen, Ausschüssen und dem Ausschuss fördernder Mitglieder über das wissenschaftliche und gesellschaftliche Kongressprogramm;

(d) berichtet dem Vorstand über die Kongressvorbereitungen und deren Fortschritt. Der vorhergehende Kongressdirektor oder ein Vertreter des vorhergehenden Kongressausschusses sorgt für die Veröffentlichung des diesen Kongress betreffenden Internationales Archiv für die Photogrammetrie, Fernerkundung und raumbezogene Informationswissenschaften steht zur Beratung aller Fragen im Zusammenhang mit der Planung des kommenden Kongresses zur Verfügung.

7. Der Erste Vizepräsident:

(a) unterstützt den Präsidenten bei dessen/deren Pflichten nach dessen/deren Massgabe;

(b) übernimmt die Funktion des Präsidenten, falls dieser/diese durch höhere Umstände an der Ausübung seiner/ihrer Pflichten gehindert ist;

(c) ist Vorsitzende(r) des Resolutionsausschusses zur Koordination der Resolutionen der Technischen Kommissionen, Mitglieder und Ausschüsse durch die Hauptversammlung;

(d) koordiniert die einwandfreie und rechtzeitige Vorbereitung der Auszeichnungen.

8. Der Zweite Vizepräsident:

(a) unterstützt den Präsidenten nach dessen Massgabe in jeder Weise;

(b) übernimmt die Aufgaben des Ersten Vizepräsidenten, falls dieser/diese verhindert ist;

(c) besorgt die Überarbeitung, Aufrechterhaltung und Fortschreibung der Satzung, der Geschäftsordnung und der Richtlinien.

9. Der Generalsekretär:

  1. nimmt die Funktionen des Sekretärs der Hauptversammlung, des Vorstandes und der Vollversammlung des Kongresses wahr, bereitet die Sitzungen dieser Organe vor und erstellt und verteilt zu gegebener Zeit die Tagesordnungen und Protokolle;
  2. vertritt auf Anfrage des Präsidenten die Gesellschaft in ihren Angelegenheiten mit nationalen oder internationalen Institutionen oder Organisationen, deren Aktivitäten für die Gesellschaft von Interesse sind.

(c) erledigt die Korrespondenz der Gesellschaft, sorgt für die Dokumentation und informiert die Mitglieder über alle für sie wichtigen Vorgänge;

(d) trägt die Berichte der Technischen Kommissionen zusammen und verteilt Informationen über die Kommissionen;

(e) arbeitet mit dem Kongressausschuss und den Büros der Technischen Kommissionen in bezug auf die Abfassung von Protokollen und Veröffentlichungen sowie bei der Publikation der Archivbände (Inhalt, Aufmachung, Verteilung) zusammen;

(f) sorgt für die zeitgerechte Vorbereitung und Herausgabe der Publikationen der Gesellschaft;

(g) sorgt für die rasche Umsetzung der Kongressbeschlüsse;

  1. nimmt die Vollmachten der Delegierten, Berater und Vertreter entgegen, die von den Ordentlichen Mitgliedern, den Assoziierten Mitgliedern und den Regionalen Mitgliedern ernannt wurden, um sie auf dem Kongress zu vertreten; er setzt den Präsidenten schriftlich über deren Stimmrechte in Kenntnis;
  2. koordiniert die Terminplanung aller Veranstaltungen der Gesellschaft.

 

 

10. Der Schatzmeister:

(a) schliesst die Kontenführung zur Übergabe an den neuen Schatzmeister innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Kongresses ab. Der neue Schatzmeister übernimmt das Amt des ausscheidenden Schatzmeisters nach Erhalt der endgültigen Abrechnung;

(b) stellt die Jahresbeitragsrechnungen einen Monat vor Beginn des nächsten Finanzjahres, in dem der Beitrag fällig wird, an die Ordentlichen Mitglieder, die Assoziierten Mitglieder, die Regionalen Mitglieder und die Fördernden Mitglieder aus und informiert sie über den ordnungsgemäßen Ablauf der Überweisung der Beiträge. Der Schatzmeister verschickt regelmässige Mahnungen an die Mitglieder, die im Rückstand sind;

(c) nimmt die Finanzmittel der Gesellschaft ein und verwaltet sie in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Hauptversammlung und den Weisungen des Vorstandes;

(d) verfolgt alle finanziellen Transaktionen und legt der Finanzkommission nach dem Ende eines jeden Finanzjahres eine Kontenübersicht zur Rechnungsprüfung vor;

(e) schliesst die Endabrechnung der Gesellschaft für einen Zeitraum von vier Jahren zum Ende des Finanzjahres vor dem Kongress ab und übermittelt sie der Finanzkommission zur Rechnungsprüfung;

(f) übermittelt dem Generalsekretär vor der Hauptversammlung eine Liste der Ordentlichen Mitglieder, Assoziierten Mitglieder und Regionalen Mitglieder, die ihre jährlichen Beiträge, bis einschliesslich des der Hauptversammlung vorangegangenen Jahres noch nicht bezahlt haben;

(g) legt zu jeder Vorstandssitzung eine Übersicht der Finanzen und zur Hauptversammlung eine Abrechnung vor.

PUNKT XII - Sitz

Unter der Voraussetzung, dass die Satzung und die Geschäftsordnung der Gesellschaft nicht dem Verbandsrecht des Landes, in dem der Generalsekretär ansässig ist, zuwiderlaufen, ist der Wohnsitz des Generalsekretärs der Sitz der Gesellschaft, es sei denn, der Vorstand entscheidet sich für eine bessere Alternative.

PUNKT XIII - Technische Kommissionen

1. Die Hauptaufgaben einer Technischen Kommission sind:

(a) den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt in ihrem Arbeitsgebiet zu verfolgen und darüber dem Kongress zu berichten;

(b) Initiative zu technischem und wissenschaft-lichem Fortschritt zu entfalten insbesondere durch Bildung von Arbeitsgruppen, Abhalten von internationalen Symposien und Organisation von experimenteller Forschung;

(c) Resultate von Forschung und Entwicklung zu erfassen, um sie auf dem Kongress zur Diskussion zu stellen;

(d) Vorschläge zur Förderung und Evaluierung der Photogrammetrie, Fernerkundung und raumbezogenen Informationswissenschaften zu machen und dem Vorstand behilflich zu sein, diese Vorschläge bei den entprechenden Stellen durchzusetzen;

(e) internationale Aktivitäten zur Normung auf dem Gebiet der Photogrammetrie, Fernerkundung und raumbezogenen Informationswissenschaften zu unterstützen;

(f) Weiterbildung durch die Organisation von Tutorien zu fördern;

(g) dem Vorstand über die Durchführung ihrer Programme entsprechend der Geschäftsordnung und den Technischen Resolutionen zu berichten;

(h) der Gesellschaft einen jährlichen Bericht über die Gebiete ihrer Zuständigkeit zu unterbreiten. Der Bericht soll die Aktivitäten und den Stand der Forschung und Technik der Kommission und ihrer Arbeitsgruppen beschreiben.

  1. Aktivitäten in der Photogrammetrie, Fernerkundung und den raumbezogenen Informationswissenschaften sind in sieben Hauptinteressensgebiete unterteilt; jedes Gebiet wird einer Technischen Kommission anvertraut. Die Verantwortungsbereiche für die Technischen Kommissionen sind wie folgt :

Kommission I: Sensoren, Plattformen und Bild-daten

Kommission II: Systeme zur Verarbeitung, Analyse und Darstellung von Daten

Kommission III: Theorie und Algorithmen

Kommission IV: Raumbezogene Informations-systeme und digitale Kartierung

Kommission V: Nahbereichsverfahren und Computer Vision

Kommission VI: Ausbildung und Kommunikation

Kommission VII: Ressourcen- und Umwelt-überwachung

3. Ein Ordentliches Mitglied (oder Ordentliche Mitglieder), das die Verantwortung für eine Technische Kommission übernehmen will, bewirbt sich beim Generalsekretär unter Angabe der Aktivitäten und des Namens des vorgeschlagenen Kommissionspräsidenten.

4. Bei der Auswahl des Ordentlichen Mitgliedes oder der Gruppe von Ordentlichen Mitgliedern, welche mit der Verantwortung für die Arbeit einer Kommission betraut werden sollen, berücksichtigt die Hauptversammlung alle wichtigen Gesichtspunkte, insbesondere:

5. Das Ordentliche Mitglied (oder die Ordentlichen Mitglieder), welches mit einer Technischen Kommission betraut wurde, ist für die technische und finanzielle Führung der Kommission verantwortlich. Es erstellt die Berichte der Kommission und der Arbeitsgruppen und ist verantwortlich für die Erstellung des Symposiumsbandes zur Publikation in den Archiven.

6. Eine Technische Kommission ist in wissenschaftlichen Angelegenheiten autonom; der Kommissionspräsident muss jedoch den Präsidenten der Gesellschaft und den Vorstand vollständig und laufend über alle Aktivitäten und den Fortschritt ihrer Arbeit informieren. Die Kommissionspräsidenten treffen sich mit dem Präsidenten der Gesellschaft soweit und wann immer erforderlich, um die Arbeit der Kom-missionen zu koordinieren.

7. Von jeder Kommission wird erwartet, dass sie in dem Zeitraum zwischen zwei Kongresssen ein internationales Symposium organisiert. Vor der Ausrichtung eines internationalen Symposiums hat die Kommission die Zustimmung des Vorstandes einzuholen. Ordentliche Mitglieder, die ein Internationales Symposium organisieren, schliessen mit der Gesellschaft einen Vertrag ab und sind verantwortlich dafür, sicherzustellen, dass entsprechende Vorkehrungen für das Symposium getroffen werden. Derartige Symposien sollen dem Aufgabenbereich des Vorstandes und der Vorbereitung für den folgenden Kongress dienen.

8. Der Kommissionspräsident ist berechtigt, eine begrenzte aber ausreichende Anzahl von Personen als Kommissionsberichterstatter für ein spezielles Interessengebiet der Kommission in das Kommissionsbüro zu berufen. Diese Berichterstatter werden vom Präsidenten selbst aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse oder Arbeitsmöglichkeiten, welche ihre gewünschte Mithilfe ermöglicht, ausgewählt. Sie können aus beliebigen Ländern stammen; internationale Zusammensetzung ist erwünscht. Sie müssen keine Berichterstatter eines Ordentlichen Mitgliedes oder eines Assoziierten Mitgliedes sein, können dieses Amt jedoch zusätzlich ausüben.

9. Jedes Ordentliche Mitglied und jedes Assoziierte Mitglied ist berechtigt, einen Berichterstatter für jede Kommission zu ernennen. Es kann diesen Berichterstatter jederzeit ernennen oder austauschen.

10. Das Kommissionsbüro überarbeitet die vom Kongress bestätigten Beschlüsse und definiert Themen oder Problemen, welche eingehende Untersuchung, Versuche oder Experimente erfordern. Es setzt Arbeitsgruppen zur Durchführung dieser Untersuchungen ein, und es stellt sicher, dass alle Maßnahmen, die in den Beschlüssen ausgeführt sind, durch Aktivitäten der Arbeitsgruppen abgedeckt sind. Treten in diesem Zusammenhang grundlegende Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Kommission oder zwischen Kommissionen auf, so legt der Vorstand das weitere Vorgehen fest. Der Umfang und die Dauer der Tätigkeit der Arbeitsgruppen wird vom Kommissionsbüro klar begrenzt und definiert und durch den Vorstand bestätigt. Eine Unterteilung des Tätigkeitsgebietes einer Kommission in Arbeitsgruppen, die praktisch wie unabhängige Kommissionen arbeiten, ist nicht statthaft.

11. Die Arbeitsgruppe besteht aus

-dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe;

12. Eine Arbeitsgruppe kann zum Studium eines wichtigen Problems eingesetzt werden, das die Interessengebiete von mehr als einer Kommission berührt. Sie wird dann als Inter-Kommissions-Arbeitsgruppe bezeichnet. Der Präsident der Kommission, der diese Arbeitsgruppe ins Leben ruft, unterrichtet den Vorstand und einigt sich mit den Präsidenten der anderen betroffenen Kommissionen. Der Vorstand äussert sich über die Zweckmässigkeit, eine solche Inter-Kommissions-Arbeitsgruppe einzurichten, setzt gegebenenfalls den Umfang und die Dauer ihrer Tätigkeit fest und entscheidet, zu welcher Kommission sie vorrangig gehört und innerhalb der sie zu berichten hat. Eine solche Arbeitsgruppe darf sich nicht schrittweise zu einer Art unabhängiger Kommission entwickeln.

13. Jede Arbeitsgruppe hat jährlich dem betreffenden Kommissionspräsidenten Bericht zu erstatten, zusätzlich zu dem Bericht an den Kongress über die zuständige Kommission. Wenn eine Arbeitsgruppe ihre Aufgabe hinreichend gelöst hat, oder wenn sie sich als untätig erwiesen hat, löst der Vorstand die Arbeitsgruppe auf; dies geschieht gewöhnlich auf die Anregung der/des Vorsitzenden der Arbeitsgruppe hin oder auf die des zuständigen Kommissionspräsidenten.

14. Wenigstens sechs Monate vor einem Kongress bildet der Präsident jeder Technischen Kommission einen Ausschuss, um Beschlüsse für die Kommission vorzubereiten. Dieser Ausschuss definiert die wichtigsten ungelösten Probleme und legt dem Vorstand nicht später als drei Monate vor dem Kongress Beschlüsse über die zur Lösung der Probleme erforderliche Arbeit vor. Der Ausschuss koordiniert die Beschlüsse aller Technischen Kommissionen im Hinblick auf ihre praktische Durchführbarkeit und stellt sicher, dass sie in entsprechend einheitlicher Form abgefasst und in mindestens einer der offiziellen Sprachen der Gesellschaft vorgelegt werden.

15. Vor dem Kongress bildet der Erste Vizepräsident den Beschlußausschuß, der die Beschlüsse aller technischen Kommissionen, Mitglieder und Ausschüsse im Hinblick auf ihre Praktikabilität koordiniert, stellt sicher, dass sie in einer üblichen Standardform niedergelegt werden und in wenigstens einer der offiziellen Sprachen der Gesellschaft vorgetragen werden.

16. Während eines Kongresses oder Symposiums ist es allen rechtmässig anwesenden Photogrammetrie-, Fernerkundungsspezialisten und Spezialisten der raumbezogenen Information freigestellt, an allen Aktivitäten einer Technischen Kommission teilzunehmen.

PUNKT XIV - Finanzkommission

1. Jedes Mitglied der Finanzkommission muss von unterschiedlicher Nationalität sein. Kein Mitglied der Finanzkommission darf der gleichen Nationalität wie eines der Vorstandsmitglieder angehören. Delegierte zur Hauptversammlung sind nicht von einer Mitgliedschaft in der Finanzkommission ausgeschlossen.

2. Die Finanzkommission berät den Vorstand auf seinen Wunsch hin jederzeit über alle finanziellen Angelegenheiten.

3. Die ausscheidende Finanzkommission bleibt nach dem Kongress weiter im Amt, um sicherzustellen, dass der ausscheidende Schatzmeister die Konten und das Vermögen der Gesellschaft dem neuen Schatzmeister innerhalb von zwei Monaten nach dem Kongress übergibt. Die neue Finanzkommission übernimmt die Aufgaben der auscheidenden Finanzkommission zum selben Zeitpunkt, zu dem der Amtswechsel des Schatzmeisters stattfindet, und berichtet dem Vorstand, dass die Übergabe zufriedenstellend erfolgt ist.

4. Die Finanzkommission überprüft und kontrolliert die Kontoführung des Schatzmeisters einmal im Jahr und legt dem Vorstand ihre Empfehlungen vor.

5. Für den Fall, dass ein Mitglied der Finanzkommission nicht weiter in der Lage ist, sein Amt auszuüben, kann der Vorstand auf Empfehlung der übrigen Kommissionsmitglieder hin einen Nachfolger ernennen.

PUNKT XV - Finanzen

1. Das Rechnungsjahr der Gesellschaft dauert vom 1. April bis zum 31. März. Alle Jahresbeiträge der Ordentlichen Mitglieder, Assoziierten Mitglieder, Regionalen Mitglieder und Fördernden Mitglieder sollen vor dem Ende des Finanzjahres gezahlt werden.

2. Der Jahresbeitrag eines Ordentlichen Mitgliedes oder eines Assoziierten Mitgliedes ergibt sich aus der Anzahl der Beitragseinheiten, welche der Kategorie einer Mitgliedschaft entsprechend folgender Tabelle zugeordnet sind:

Kategorie

1

2

3

4

5

6

7

8

Beitragseinheiten

Ordentliches Mitglied

1

2

6

10

16

24

32

48

Assoziiertes Mitglied

1

6

12

24

3. Die Höhe der Beitragseinheit wird von der Hauptversammlung festgelegt.

4. Die Beiträge der Fördernden Mitglieder und der Regionalen Mitglieder werden vom Vorstand festgelegt und von der Hauptversammlung bestätigt.

5. Bankkonten der Gesellschaft lauten auf die Namen von zwei Personen, und zwar des Präsidenten und des Schatzmeisters.

6. Schenkungen und Stiftungen für die Gesellschaft können vom Vorstand angenommen und sollen von der Hauptversammlung bestätigt werden.

7. Die Finanzen der Gesellschaft werden wie folgt bewirtschaftet:

(a) Ein Jahreshaushalt für Einnahmen und Ausgaben für jedes Rechnungsjahr wird vom Schatzmeister erstellt, von der Finanzkommission eingehend geprüft und dem Vorstand einen Monat vor Ende des Finanzjahres zur Genehmigung vorgelegt.

(b) Zusätzliche Ausgaben für laufende Massnahmen können vom Schatzmeister bewilligt werden. Ausgaben für ausserordentliche Posten müssen vom Vorstand bewilligt werden.

 

 

PUNKT XVI - Stimmabgabe

1. Wird für die Aufnahme eines neuen Ordentlichen Mitgliedes, Assoziierten Mitgliedes oder Regionalen Mitgliedes die Abtimmung per Brief vorgenommen, so sind die Wahlunterlagen jedem Ordentlichen Mitglied mindestens drei Monate im voraus per Luftpost oder, sofern verfügbar, als elektronischer Stimmzettel zuzustellen. Alle Stimmzettel, die nicht innerhalb des festgesetzten Zeitrahmens eingehen, werden als Zustimmung gewertet. Eine Entscheidung, den Bewerber aufzunehmen, soll nach dem Ablauf des Zeitrahmens erklärt werden, vorausgesetzt , dass drei Viertel der abgegebenen Stimmen der Aufnahme zustimmen.

2. Mitglieder, die ihrer Kategorie während einer Hauptversammlung erhöhen, erhalten das Stimmrecht der höheren Kategorie, wenn sie ihren Jahresbeitrag für das Rechnungsjahr, in dem die Hauptversammlung stattfindet, in der höheren Kategorie bezahlt haben.

PUNKT XVII - Vorschriften und Richtlinien

1. Die Beschlüsse der Vollversammlung eines Kongresses und die Beschlüsse der Hauptversammlung werden den Mitgliedern und Technischen Kommissionen unverzüglich mitgeteilt.

2. Beschlüsse des Vorstandes werden den Mitgliedern durch den Generalsekretär unverzüglich mitgeteilt.

PUNKT XVIII - Sprachen

Während eines Kongresses oder eines Symposiums einer Technischen Kommission kann das gastgebende Ordentliche Mitglied, ausschliesslich auf eigene Kosten, eine Übersetzung in die Sprache des Gastlandes vorsehen.

PUNKT XIX - Auflösung oder Zusammen-schluss

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft soll das Vermögen einer anerkannten internationalen karitativen Organisation vermacht werden, die vom Vorstand und der Finanzkommission ausgewählt wird. Die Unterlagen über die Auflösung werden bei der Organisation hinterlegt, die die Verantwortung für das Archiv übernommen hat.

PUNKT XX - Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung

Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung treten zu den von der Hauptversammlung festgesetzten Terminen in Kraft.

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Ursprüngliche Geschäftsordnung angenommen von der Hauptversammlung des 11. Kongresses, Juli 1968, in Lausanne, Schweiz.

Geschäftsordnung geändert durch die Hauptversammlung des 12. Kongresses, August 1972, in Ottawa, Kanada.

Geschäftsordnung geändert durch die Hauptversammlung des 14. Kongresses, Juli 1980, in Hamburg, Bundesrepublik Deutschland.

Geschäftsordnung geändert durch die Hauptversammlung des 15. Kongresses, Juni 1984, in Rio de Janeiro, Brasilien.

Geschäftsordnung geändert durch die Hauptversammlung des 16. Kongresses, Juli 1988, in Kyoto, Japan.

Geschäftsordnung geändert durch die Hauptversammlung des 17. Kongresses, August 1992, in Washington, DC, USA.

Geschäftsordnung geändert durch die Hauptversammlung des 18. Kongresses, Juli 1996, in Wien, Österreich.

Geschäftsordnung geändert durch die Hauptversammlung des 19. Kongresses Juli 2000, in Amsterdam, Niederlande

Präsident: Lawrence W. Fritz (1996-2000)

Generalsekretär: John C. Trinder (1996-2000)

(Übersetzung aus dem Englischen: F. K. List; 1/1993, J. Albertz, 1/1997, K.U. Komp, 1/2001)